Beschluss über die erstmalige endgültige Herstellung der Donnersbergstraße

Veröffentlicht am 30.07.2019 in Allgemein

Die SPD Fraktion hat sehr intensiv über den Sachverhalt der Herstellungsfiktion nach Artikel 5a, Absatz 7, Satz 2 KAG diskutiert. Die Mehrheit der Fraktion ist nicht der Meinung, dass eine mögliche Satzungsänderung ein nachrangiges Thema darstellt. Einzelne Stadtratsmitglieder sind davon ausgegangen, dass man beides zusammen erörtert. Ich bestelle nicht, ohne zu wissen wer wieviel zu zahlen hat...

Die Verwaltung hat es abgelehnt, den Tagesordnungspunkt „Beratung der Satzung“ auf die Agenda zu nehmen – das nehmen wir heute zur Kenntnis und wird sich im Stimmverhalten ausdrücken.

Die SPD Fraktion sieht den dringenden Ausbau der Donnersbergstraße für notwendig an. Wir erwarten für diese Straße eine gleichwertige Ausstattung wie auf anderen Straßen, die in ähnlichen Wohngebieten liegen. Immer wieder sind in den Jahren die Bitte von den Anliegern an die Verwaltung ergangen, die Entwässerung in der Straße anzugehen. Auch ist zu erwarten, dass sich die Straße bei einem Ausbau ohne Gehweg zu einer Rennstrecke entwickelt.

Die Straße wurde in den Jahren vor 1974 rudimentär ausgebaut – eine Abrechnung der Kosten erfolgte zu keinem Zeitpunkt, die Gemeinden verlangten von den Anliegern eine Gebühr, die man heute in dieser Form nicht mehr erheben dürfte. Mit der Abtretung von Grundstücken wurde ein Erwartungshaltung auf endgültigen Ausbau aufgebaut, die seit 1974 nicht erfüllt wurde. Auch künftig wird es in Stadtbergen keine Straße mehr geben, die 25 Jahre auf die erstmalige endgültige Herstellung wartet. Nun hat uns der Gesetzgeber die Pflicht aufgetragen, bis zum 01.04.2021 eine endgültige Herstellung zu erledigen. Eine Gesetzesänderung die zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, schließt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Wir sind also gezwungen zu handeln – den Sachverhalt auszusitzen ist nicht geboten.

Nach der aktuellen Satzung ist die Umlegung von Kosten nach dem Erschließungsbeitragsrecht möglich. Aktuell sind es 90%, in neueren Gebieten sind es teilweise 100 %. Falls die alte Satzung weiterhin gilt, dann kommen Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich auf die Anlieger je nach Größe der Grundstücksgrenzen zu. Bei wichtigen Gründen kann dieser Betrag gestundet oder mit einem weitergehenden Erlass reduziert werden. Dieses leitet sich sich aus dem § 227 AO ab.

Dieses Gesetz regelt die persönliche und sachlichen Erlassgründe - Es besteht Einigkeit darüber, dass die Billigkeit dem Ziel verpflichtet ist, eine die Grundidee der Steuergerechtigkeit missachtende Behandlung des Einzelfalles abzuwehren. Als persönlicher Erlassgrund kommt grundsätzlich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in Betracht. Der Schuldner muss erlassbedürftig sein, sodass die Zahlung der rückständigen Steuern und Nebenleistungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder vernichten würde und nicht zu erwarten ist, dass sich diese Situation etwa infolge eines Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit ändert.

Nun nach meiner persönlichen Meinung ist die endgültige Herstellung eine Pflicht, verbunden ist auch die Übernahme der Kosten – kein Stadtberger kann verstehen, dass er in der Vergangenheit die Kosten getragen hat, die Anlieger einer einzigen Straße jedoch nicht oder nur zum Teil. Ich werde der endgültigen Herstellung zustimmen.

In der SPD Fraktion gibt es andere Meinungen, die gleichfalls persönlich vorgetragen werden – das ist in Ordnung. Man darf sich in einer demokratischen Partei auch unterschiedlicher Meinung sein.

Vielen Dank.

 
 

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