Gehören Parteien zur Gesellschaft (hier Stadtfest)

Veröffentlicht am 27.04.2024 in Allgemein

In der Frühjahrssitzung der Arbeitsgemeinschaft habe ich die Meinung vertreten, dass die Partei Teil unserer Gesellschaft sind und fester Bestandteil in unserem gesellschaftlichen Leben. Auf der letzten Stadtratssitzung hat die Mehrheitspartei zusammen mit dem Freien Wählern (natürlich) und Pro Stadtbergen (selbstverständlich) und zwei Stimmen der Grünen meiner Vorstellung widersprochen. Nach einer Mehrheitsentscheidung des Stadtrates gilt ab sofort: „Die Beteiligung von Parteien und Wählergruppierungen mit Ständen, Standkooperationen zum Zwecke politischen Agierens, Informierens und zum Zwecke der Wahlwerbung wird ausgeschlossen.“ Meine Lektion aus der Stadtratssitzung ist, dass Parteien polemisch agieren und die Besucher:innen das Recht absprechen, sich mit Vertretern der Politik zu unterhalten. Persönlich halte ich diese Entscheidung für falsch. Polemisch ausgedrückt sind Vertreter von Parteien von Natur aus schlecht, beißen kleine Kinder (ironisch gemeint) und gehören nicht zur Gesellschaft. Auf der anderen Seite werden die Vertreter kritisiert, wenn sie bei bestimmten Sachverhalten nicht dabei sind.

Meine Begründung kann man im Anhang erkennen, in kursiver Schrift ist der Vorlagetext für den Stadtrat:

Meine Begründung kann man im Anhang erkennen, in kursiver Schrift ist der Vorlagetext für den Stadtrat:

  1. Das Stadtfest Stadtbergen war in der Vergangenheit immer eine politisch neutrale Veranstaltung. Das wurde schon von unserem ehemaligen Bürgermeister Dr. Fink so gefordert.
    Feste, auch das Stadtfest sind nie unpolitisch. Nicht nur das Gedränge von kommunalen Politikern beim Bieranstich, auch politische Veranstaltungen am Sonntagvormittag in den Bierzelten widersprechen dieser Aussage. Viele Gespräche an Bier- und Stehtischen gehen um gesellschaftliche Themen.
  2. Es gibt hierzu bisher keine formale Festlegung, da das Stadtfest (früher Marktfest) immer als Veranstaltung mit Vergnügungscharakter für Jung und Alt unter Vereinsbeteiligung veranstaltet wurde. Unser Fest ist so konzipiert, dass sich die Stadtgesellschaft und Gäste aus nah und fern auf unserem Festgelände treffen, sich vergnügen und das Unterhalts- und Verpflegungsangebot unseres Stadtfestes nutzen.
    Nach dieser Aussage stören Parteien, die zwar nach dem Grundgesetz nach Artikel 21 Absatz 1 bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken sollen, dem Vergnügungscharakter für Jung und Alt.
    Auch gilt die Vereinsbeteiligung für die politischen Volksparteien, denn sie sind als Verein definiert. Die Mehrheit des Stadtrats hat falsch entschieden, weil es eine willkürliche Entscheidung gegen die Parteien sind.
  3. Der Verwaltung sind auch sonst wenige bis gar keine „Volksfeste“, auf welchen Parteien oder Wählervereinigungen mit eigenen Ständen oder Informationsbannern präsent wären, bekannt. Der berühmte Blick über den Tellerrand widerlegt dieser Einschätzung: Gillamoos, Gögginger Frühlingsfest, auf dem Plärrerumzug zeigen regelmäßig, dass Parteien sich aktiv an den Veranstaltungen beteiligen und erwünscht sind – nur eben in Stadtbergen nicht.

4. „Wir haben als Kommune das Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. Das Neutralitätsgebot folgt aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken.“
Das Neutralitätsgebot ist nicht verletzt, es orientiert sich an alle demokratischen Parteien. Persönlich ist für mich die AfD eine rassistisch orientierte Partei. Staatsorgane greifen hier nicht parteiergreifend ein: Staatsorgane werden wie folgt beschrieben:
Verfassungsorgane sind die in der Verfassung vorgesehenen obersten Organe eines Staates. In der Bundesrepublik Deutschland zählen zu den Verfassungsorganen der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, die Bundesversammlung, der Gemeinsame Ausschuss und das Bundesverfassungsgericht.
Das Rathaus ist nicht in der Definition der Staatsorgane enthalten.


 

 
 

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